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Rechtslage
Diese Seite ordnet ein, welche Regeln für Peptide gelten. Sie nennt die Normen, auf die es ankommt, und die Stellen, an denen die Rechtslage unklar oder umstritten ist. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Auskunft im Einzelfall.
Deutschland: Arzneimittelrecht
Das Arzneimittelrecht ist der zentrale Regelungsrahmen. Maßgeblich ist der Zweck, zu dem ein Stoff bestimmt ist.
Ein Stoff wird zum Arzneimittel, wenn er dazu bestimmt ist
§ 2 Abs. 1 AMGNach § 2 Abs. 1 AMG ist Arzneimittel, was dazu bestimmt ist, im oder am menschlichen Körper Krankheiten zu heilen, zu lindern oder zu verhüten, oder was am Körper angewandt werden kann, um Beschaffenheit, Zustand oder Funktionen zu beeinflussen. Entscheidend ist die Zweckbestimmung, und die wird nicht allein vom Etikett bestimmt: Maßgeblich ist, wie das Produkt objektiv eingesetzt werden soll.
Ohne Zulassung darf ein Arzneimittel nicht in den Verkehr
§ 21 Abs. 1 AMGNach § 21 Abs. 1 AMG dürfen Arzneimittel, die im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden sollen, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Für Peptide ohne Zulassung heißt das: Ein Vertrieb mit Anwendungsbezug am Menschen ist ohne Zulassung nicht erlaubt.
Der Zusatz „nur für Forschungszwecke" entscheidet nicht allein
§ 2 Abs. 1 AMGDie Zweckbestimmung ist Teil des Arzneimittelbegriffs. Wer ein Produkt erkennbar für die Anwendung am Menschen bereitstellt und nur auf dem Etikett etwas anderes schreibt, ändert damit nicht die rechtliche Einordnung des Produkts. Umgekehrt kann eine echte Laborchemikalie ohne Anwendungsbezug aus dem Arzneimittelrecht herausfallen.
Bedenkliche Arzneimittel sind verboten
§ 5 AMGNach § 5 Abs. 1 AMG ist es verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen. Bedenklich ist ein Arzneimittel, bei dem nicht ausreichend bekannt ist, ob es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Bei Stoffen ohne jede Humandaten ist diese Schwelle schnell erreicht.
Verstöße sind strafbar
§§ 95, 96, 97 AMGDas AMG enthält eigene Strafvorschriften: § 95 AMG für das Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel und für Verstöße gegen Verbote, § 96 AMG unter anderem für das Inverkehrbringen ohne Zulassung, § 97 AMG für Ordnungswidrigkeiten. Bemerkenswert ist ein Negativbefund: Es gibt im AMG keinen Straftatbestand „Anleitung zum Arzneimittelmissbrauch".
Zusätzliche Verbote zum Schutz der Gesundheit
§§ 6, 8 AMG§ 6 AMG verbietet unter anderem das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, deren Verwendung im Arzneimittel verboten ist. § 8 AMG verbietet das Inverkehrbringen unter irreführender Bezeichnung oder Aufmachung. Beide Normen greifen unabhängig von der Zulassungsfrage.
AntiDopG: die Verbotsliste
Das Anti-Doping-Gesetz enthält eine Anlage mit Stoffen, deren Erwerb, Besitz und Weitergabe zu Dopingzwecken strafbar ist. Diese Liste ist für Peptide die relevanteste Einzelregel, weil sie den Besitz erfasst.
Die Struktur ist zweistufig, und beide Stufen sind wichtig. § 2 Abs. 1 AntiDopG verbietet, ein in der Anlage genanntes Dopingmittel zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport herzustellen, damit Handel zu treiben, es zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen oder zu verschreiben. § 2 Abs. 3 verbietet zusätzlich, ein solches Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings zu erwerben, zu besitzen oder in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen. § 4 Abs. 1 AntiDopG stellt Verstöße unter Strafe, unter Nummer 3 ausdrücklich den Erwerb, Besitz und das Verbringen nach § 2 Abs. 3, unter Nummer 4 die eigene Anwendung nach § 3 Abs. 1. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Zwei Merkmale entscheiden damit über die Strafbarkeit: die Dopingabsicht und, beim Besitz, die nicht geringe Menge. Wer eine Substanz aus der Anlage ohne Dopingabsicht besitzt, erfüllt § 2 Abs. 3 nicht. Das entlastet aber nicht vom Arzneimittelrecht, das unabhängig davon gilt.
Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG im Volltext (gesetze-im-internet.de)Wichtig für das Verständnis: Das Gesetz arbeitet mit zwei Listen. § 2 Abs. 1 verweist auf die Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport, die im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird. § 2 Abs. 3 verweist dagegen auf die Anlage zu diesem Gesetz. Für Besitz, Erwerb und Verbringen ist deshalb die Gesetzesanlage maßgeblich.
Was in der Anlage tatsächlich steht (Auszug, selbst geprüft)
Die Anlage ist nach Gruppen gegliedert. Abschnitt II trägt die Überschrift „Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika". Unter Nummer 2.3 (Wachstumshormon, Analoga und Fragmente) sind AOD-9604 und „hGH-Fragment 176-191" namentlich genannt. Unter Nummer 2.4 stehen bei den Wachstumshormon-Releasingfaktoren Sermorelin, Somatorelin, Tesamorelin, mod-GRF und CJC-1295, bei den Wachstumshormon-Sekretagogen unter anderem Ipamorelin und Ibutamoren (MK-677), und bei den Wachstumshormon-Releasingpeptiden GHRP-2, GHRP-6 und Hexarelin. Abschnitt II Nummer 3 (Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren) nennt „Thymosin-beta-4 und seine Derivate. Zum Beispiel: TB-500".
Aus dem Umfeld dieses Portals stehen damit AOD-9604, Sermorelin, Tesamorelin, CJC-1295, Ipamorelin und TB-500 in der Anlage. Peptide wie BPC-157, GHK-Cu, KPV, Semax, Selank oder DSIP sind dort nicht aufgeführt. Das bedeutet nicht, dass sie erlaubt sind: Für sie gilt das Arzneimittelrecht, und ein Vertrieb bleibt ohne Zulassung unzulässig.
Auszug nach eigener Einsicht in die Anlage zum Stand dieser Redaktion. Verbotslisten ändern sich, und die Einordnung eines Produkts kann davon abhängen, wie es bezeichnet und beworben wird. Für eine verbindliche Auskunft ist juristische Beratung nötig.
Die Zahl, die alles entscheidet: „nicht geringe Menge"
§ 2 Abs. 3 AntiDopG ist nur erfüllt, wenn die Menge „nicht gering" ist. Was das heißt, steht in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV). Die Werte sind stoffbezogen und teilweise erstaunlich niedrig:
- GHRP-2, GHRP-2-Gly, GHRP-6, GHRP-6-Gly, Hexarelin: 1,5 mg
- GHRH und Analoga (Sermorelin, Somatorelin, Tesamorelin, mod-GRF, CJC-1295): 180 mg
- Wachstumshormon-Sekretagoge und Mimetika (Anamorelin, Ipamorelin, Ghrelin, Macimorelin, Ibutamoren, Tabimorelin): 150 mg
- Wachstumshormon-Fragmente (AOD-9604, hGH-Fragment 176-191), Somatropin, Somatrem: 16 mg
- MGF und MGF-Varianten: 3 mg
- Thymosin-beta-4 und Derivate (TB-500): 100 mg
- Mecasermin (IGF-1): 60 mg
Der auffälligste Wert ist der erste. Bei GHRP-6 liegt die Grenze bei 1,5 mg, während eine übliche Abfüllung 5 mg enthält. Der Besitz einer einzigen solchen Abfüllung kann damit die Grenze überschreiten, wenn die Dopingzweckbestimmung hinzutritt. Das ist die schärfste Einzelzahl im deutschen Recht zu diesem Thema, und sie ist in der Szene praktisch unbekannt.
Weitere Regelwerke, die Peptide betreffen
Drei Bereiche, die regelmäßig übersehen werden.
- Apothekenpflicht und Vertriebsweg §§ 43, 47 AMG
- § 43 Abs. 1 AMG bindet Arzneimittel, die nicht freigegeben sind, für den Endverbrauch an die Apotheke und verbietet den Versand ohne Erlaubnis. § 43 Abs. 3 verlangt für verschreibungspflichtige Arzneimittel die Abgabe auf Verschreibung durch die Apotheke. § 47 Abs. 1 AMG zählt den Kreis der Empfänger abschließend auf, und private Endverbraucher sind darin nicht enthalten. Für einen Versand an Privatpersonen fehlt damit die Rechtsgrundlage. Verstoß: Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG beziehungsweise Strafbarkeit nach § 95 AMG.
- Verschreibungspflicht greift auch ohne Listung § 48 AMG, Anlage 1 AMVV
- § 48 Abs. 1 AMG macht die Abgabe nicht nur von den in der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelisteten Stoffen abhängig, sondern nach Nummer 2 auch von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind. Das ist der gesetzliche Auffangtatbestand für Forschungspeptide. In der Anlage 1 der AMVV stehen aus dem Umfeld dieses Portals namentlich Sermorelin, Somatorelin, Somatropin, Mecasermin und Afamelanotid.
- Betäubungsmittelrecht § 1 BtMG, Anlagen I bis III
- Peptide sind in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes nicht erfasst. Nach § 1 Abs. 1 BtMG gilt dort ein abschließender Stoffkatalog. Auch anabole Steroide sind in Deutschland keine Betäubungsmittel. Das ist kein Argument für Erlaubtheit: Es bedeutet nur, dass die Strafnormen des BtMG nicht greifen, während Arzneimittelrecht und AntiDopG unverändert gelten.
- Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz NpSG, Anlage 1
- Das NpSG erfasst Stoffgruppen nach chemischer Struktur mit begrenzter Molekülmasse. Die Anlage arbeitet mit Strukturdefinitionen und Massenobergrenzen bis 600 u. Alle einschlägigen Peptide liegen mit 700 bis über 5000 u darüber und entsprechen keinem der Strukturgerüste. Das NpSG greift damit aus zwei unabhängigen Gründen nicht.
- Kennzeichnung § 10 AMG
- Für ein verkehrsfähiges Arzneimittel verlangt § 10 AMG auf Behältnis und Umhüllung unter anderem die Zulassungsnummer mit der Abkürzung „Zul.-Nr." sowie Chargenbezeichnung und Verfalldatum. Ein Gefäß mit der Aufschrift „nur für Forschungszwecke" kann diese Angaben nicht tragen. Die Kennzeichnungspflicht setzt die Zulassung voraus, weshalb sich ein nicht zugelassenes Produkt durch Etikettierung nicht verkehrsfähig machen lässt.
- Sportrecht WADA Prohibited List
- Unabhängig vom staatlichen Recht gilt die Verbotsliste der WADA. Die Auffangkategorie S0 erfasst alle nicht zugelassenen Substanzen, also auch Peptide, die in keiner anderen Kategorie stehen. Ein Nachweis gilt damit als Dopingverstoß.
Einfuhr aus dem Ausland
Ein Bereich, in dem sich Annahmen und Rechtslage stark unterscheiden.
Für Arzneimittel gilt ein Einfuhrverbot mit Erlaubnisvorbehalt: Nach § 73 AMG ist die Einfuhr von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des Gesetzes grundsätzlich nur erlaubt, wenn sie zugelassen oder von der Zulassungspflicht freigestellt sind. Wer nicht zugelassene Peptide aus dem Nicht-EU-Ausland bezieht, bewegt sich damit außerhalb des Erlaubten. Zollbehörden können Sendungen anhalten und abfertigen nicht ohne Weiteres.
- Bei beschlagnahmten Sendungen folgt häufig ein Bußgeld- oder Strafverfahren. Die Praxis ist regional unterschiedlich, verbindliche Zahlen gibt es nicht.
- Bei Betäubungsmitteln greift zusätzlich das BtMG mit eigenen Einfuhrvorschriften. Für Peptide ist das nur relevant, wenn ein Stoff in einer BtMG-Anlage steht.
- Bei Sendungen aus einem EU-Staat gelten andere Regeln als bei Drittlandswaren. Der Versandweg ändert aber nichts an der fehlenden Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels.
- Die Angabe „Forschungschemikalie" auf der Zollerklärung ändert die Einordnung nicht, wenn der Inhalt erkennbar zur Anwendung am Menschen bestimmt ist.
Diese Zusammenfassung nennt die Norm und die übliche Praxis. Sie ist keine Prognose für den Einzelfall.
Was Verstöße kosten
Die Sanktionen sind unterschiedlich schwer, je nachdem, welcher Pfad betroffen ist. Die folgende Zuordnung ist der praktisch wichtigste Teil dieser Seite.
| Handlung | Norm | Folge |
|---|---|---|
| Inverkehrbringen ohne Zulassung | § 96 Nr. 5 AMG | Straftat, Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe |
| Inverkehrbringen eines bedenklichen Arzneimittels | § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG | Straftat, bis drei Jahre; besonders schwerer Fall bis zehn Jahre |
| Irreführende Bezeichnung oder Aufmachung | § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG | Straftat, bis drei Jahre |
| Herstellen oder Einführen ohne Erlaubnis | § 96 Nr. 4 AMG | Straftat, bis ein Jahr |
| Verstoß gegen das Verbringungsverbot | § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG | Ordnungswidrigkeit (fahrlässige Begehung von § 96-Taten ebenfalls, § 97 Abs. 1) |
| Fehlende Kennzeichnung | § 97 Abs. 2 Nr. 4 AMG | Ordnungswidrigkeit |
| Besitz oder Erwerb in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken | § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG | Straftat, bis drei Jahre; für jedermann, unabhängig davon, ob Sport betrieben wird |
| Werbung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel | § 3a HWG | Unzulässig; Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 HWG, Geldbuße bis 50 000 Euro |
| Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Publikum | § 10 Abs. 1 HWG | Unzulässig, Unterlassungs- und Bußgeldfolgen |
| Irreführende Werbung | § 3 HWG | Straftat nach § 14 HWG, Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe |
| Studienzitat ohne Fundstelle oder nicht wortgetreu | § 6 Nr. 2 und 3 HWG | Werbeverbot greift, sofern die Aussage Werbung ist |
| Fehlendes Impressum | § 5 DDG, § 18 MStV | Abmahn- und Bußgeldrisiko |
Wichtig zur Einordnung: § 95 und § 96 AMG regeln Straftaten, § 97 AMG regelt Ordnungswidrigkeiten. Der reine Verbringungsverstoß ist danach eine Ordnungswidrigkeit, während Herstellen oder Einführen ohne Erlaubnis eine Straftat ist. Die Zuordnung entscheidet über die praktischen Folgen erheblich.
Europäische Union
Auf EU-Ebene gilt derselbe Grundsatz: Arzneimittel brauchen eine Zulassung. Drei Normen sind für dieses Thema besonders aussagekräftig.
- Arzneimittelbegriff Richtlinie 2001/83/EG, Art. 1 Nr. 2
- Definiert Arzneimittel über zwei Wege: die Bestimmung zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten und die Eignung, physiologische Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung zu beeinflussen. Die Formulierung entspricht § 2 Abs. 1 AMG.
- Zulassung wirkt nur national Richtlinie 2001/83/EG, Art. 6 Abs. 1
- Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dort eine Zulassung erteilt wurde oder eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorliegt. Eine Zulassung im Herkunftsland eines Versandhändlers macht ein Produkt im Zielland nicht verkehrsfähig.
- Zentrale Zulassung Verordnung (EG) Nr. 726/2004, Art. 3 und Anhang
- Bestimmte Arzneimittel dürfen nur über das zentrale Verfahren zugelassen werden, darunter gentechnisch hergestellte Arzneimittel. Praktisch heißt das: rekombinant hergestellte Peptide wie Somatropin oder Insuline fallen unter die zentrale Zulassung, synthetisch hergestellte Forschungspeptide nicht. Für sie gilt die nationale Zulassungspflicht.
- Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel Richtlinie 2001/83/EG, Art. 87 Abs. 1
- Die Mitgliedstaaten haben jede Werbung für ein Arzneimittel zu verbieten, für das keine Zulassung erteilt wurde. Damit ist auch auf EU-Ebene klar, dass ein nicht zugelassenes Peptid nicht beworben werden darf.
- Fernabsatz Richtlinie 2001/83/EG, Art. 85c
- Regelt den Versandhandel mit Arzneimitteln über Dienste der Informationsgesellschaft. Der Versand ist nur für Arzneimittel zulässig, die im Zielland verkehrsfähig sind, und an Registrierungs- und Informationspflichten gebunden.
- Wirkstoffeinfuhr Richtlinie 2001/83/EG, Art. 46b
- Wirkstoffe dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach GMP-Standards hergestellt wurden, die den Unionsstandards gleichwertig sind, und wenn eine schriftliche Bestätigung der Behörde des ausführenden Drittlandes vorliegt, dass diese Standards gelten und der Betrieb unangekündigten Kontrollen unterliegt. Für Graumarktware existiert eine solche Bestätigung nicht.
- Chemikalienrecht Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Art. 2 Abs. 5
- REACH gilt nicht, soweit ein Stoff in Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Arzneimittelvorschriften verwendet wird. Diese Ausnahme greift nur für die Verwendung als Arzneimittel. Für Stoffe, die als Forschungschemikalie verkauft werden und ab einer Tonne pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, bleibt die Registrierungspflicht nach Art. 6 bestehen.
- Plattformpflichten Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA), Art. 4 bis 9
- Die Haftungsprivilegien gelten für Durchleitung, Zwischenspeicherung und Hosting. Sie entfallen, sobald der Anbieter tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt und nicht zügig tätig wird. Art. 8 stellt klar, dass keine allgemeine Überwachungspflicht besteht, Art. 9 regelt behördliche Anordnungen. § 7 Abs. 1 DDG erklärt diese Artikel für alle Diensteanbieter für anwendbar.
Warum dieses Portal keine Bezugsquellen nennt
Der stärkste rechtliche Grund dafür steht im EU-Recht, nicht im deutschen Werberecht.
Art. 85b der Richtlinie 2001/83/EG regelt die Arzneimittelvermittlung. Wer Arzneimittel vermittelt, muss gewährleisten, dass für die vermittelten Arzneimittel eine Zulassung besteht, muss über eine Anschrift oder Kontaktdaten in der Union verfügen und sich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Bei nicht zugelassenen Peptiden ist die erste Voraussetzung strukturell unmöglich zu erfüllen: Es gibt keine Zulassung, die gewährleistet werden könnte.
Das ist der Grund, warum in diesem Portal keine Bezugsquelle genannt, keine Bestellung vorbereitet und kein Händler empfohlen wird, und zwar unabhängig davon, wie seriös ein Anbieter erscheinen mag. Eine Preisangabe, eine Verlinkung mit Bestellbezug oder eine Produktnennung mit Kaufanreiz würde das Angebot in diese Kategorie rücken. Hinzu kommt das Werberecht: Nach § 3a HWG ist Werbung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel unzulässig, und Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 50 000 Euro.
Für die Qualitätsfrage ergibt sich daraus ein zweiter, konkreter Hebel. Art. 46b der Richtlinie verlangt für die Einfuhr von Arzneimittelwirkstoffen eine schriftliche Bestätigung der Behörde des ausführenden Drittlandes, dass die dortigen GMP-Standards den Unionsstandards gleichwertig sind und der Betrieb unangekündigten Kontrollen unterliegt. Für Ware, die als Forschungschemikalie im Graumarkt angeboten wird, existiert eine solche Bestätigung in der Regel nicht. Das ist ein belegbarer Grund für das Qualitätsproblem, ohne dass man dafür ein Herkunftsland abwerten müsste.
Andere Staaten
Die rechtliche Lage unterscheidet sich erheblich. Vier Beispiele, die im Peptidbereich praktisch wichtig sind.
USA
Nicht zugelassene Arzneimittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Für den Bereich Compounding gilt zusätzlich: Die FDA führt Listen von Stoffen, die für Compounding nicht verwendet werden dürfen, weil erhebliche Schwierigkeiten bei der Herstellung oder Sicherheitsbedenken bestehen (Kategorie 2). Mehrere Peptide stehen dort. Nach 21 CFR 216.24 dürfen Compounding-Apotheken außerhalb eng begrenzter Ausnahmen keine im Wesentlichen identischen Kopien kommerziell erhältlicher Arzneimittel herstellen, was den Graubereich bei GLP-1-Präparaten erklärt.
Vereinigtes Königreich
Arzneimittelrecht nach dem Human Medicines Regulation 2012. Nicht zugelassene Arzneimittel dürfen nicht vertrieben werden. Einzelne Stoffe, insbesondere Melanotan, werden zusätzlich nach dem Missbrauchsrecht behandelt. Der Verkauf von „Research Chemicals" zur Anwendung am Menschen ist kein legales Schlupfloch.
Schweiz
Das Heilmittelgesetz erfasst Arzneimittel über die Zweckbestimmung und kennt zusätzlich den Begriff der arzneimittelähnlichen Produkte. Swissmedic weist regelmäßig auf den Handel mit nicht zugelassenen Präparaten hin. Der Vertrieb an Endkunden ist ohne Bewilligung nicht erlaubt.
Australien
Die Therapeutic Goods Administration ordnet Stoffe nach Anhang. Verschreibungspflichtige Stoffe sind in Schedule 4 geführt; mehrere Peptide aus dem Fitness- und Tanning-Bereich sind dort eingestuft. Vertrieb und Besitz ohne Rezept können strafbar sein.
Diese Angaben fassen die Regelungslogik der jeweiligen Rechtsordnung zusammen. Für den Einzelfall ist die Einordnung eines konkreten Produkts in der jeweiligen Jurisdiktion zu prüfen, und dafür braucht man juristische Beratung vor Ort.
Was dieses Portal darf und warum
Die Rechtsfragen, die beim Betrieb eines Wissensportals über nicht zugelassene Stoffe entstehen, sind andere als die beim Handel. Hier stehen die geprüften Punkte, einschließlich der unklaren.
Aufklärung ist keine Aufforderung
§ 111 StGB verlangt eine Aufforderung, also ein über bloßes Befürworten hinausgehendes Einwirken mit dem Ziel, in anderen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen. Beschreibung und Darstellung erfüllen das nicht. Die Grenze verläuft zwischen Darstellung und Appell, und genau diese Grenze ist der Grund, warum dieses Portal keine Handlungsanweisungen formuliert.
Kein Straftatbestand „Anleitung"
Weder das Arzneimittelgesetz noch das Betäubungsmittelgesetz enthalten einen Tatbestand „Anleitung zum Arzneimittel- oder Betäubungsmittelmissbrauch". Geprüft wurden unter anderem die Strafvorschriften der §§ 95 bis 97 AMG und die §§ 29, 30 und 30a BtMG. Das ist ein wichtiger Negativbefund, denn in der öffentlichen Diskussion wird häufig das Gegenteil angenommen. Die Strafbarkeit von Anleitungen läuft deshalb allein über die Beteiligungsnormen der §§ 26 und 27 StGB.
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung nicht den Tatbeständen der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte unterfällt und dass auch derjenige nicht deshalb bestraft wird, der sie veranlasst, ermöglicht oder fördert. Diese Rechtsprechung betrifft ausschließlich diese Delikte. Sie entlastet nicht bei Verstößen gegen Arzneimittel-, Doping- oder Werberecht.
Die eigene Injektion ist keine Körperverletzung
§ 223 StGB verlangt die Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Wer sich selbst etwas injiziert, erfüllt diesen Tatbestand nicht. § 228 StGB betrifft die Einwilligung bei einer Körperverletzung durch einen anderen und setzt deshalb eine andere Konstellation voraus. Strafrechtlich relevant bleibt in dieser Lage nicht die Injektion, sondern der Erwerb, die Einfuhr und der Besitz nach Arzneimittel- und Dopingrecht.
Werberecht: der kritische Punkt
Nach § 3a HWG ist Werbung für ein Arzneimittel, das der Zulassungspflicht unterliegt und nicht zugelassen ist, unzulässig. Das ist für Peptide ohne Zulassung die schärfste Werbenorm, härter als das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 HWG mit einer Geldbuße bis 50 000 Euro. Entscheidend ist auch hier die Zweckrichtung: Ein Beitrag, der den Forschungsstand referiert und keine Absatzförderung bezweckt, ist keine Werbung. Die Einordnung ist einzelfallabhängig.
Zitate müssen vollständig sein
§ 6 HWG verlangt, wenn eine Aussage Werbung ist, bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen die Angabe von Verfasser, Zeitpunkt und Fundstelle und bei Zitaten aus der Fachliteratur die wortgetreue Übernahme. Dieses Portal nennt deshalb zu jeder Quelle Titel, Autoren, Jahr, Zeitschrift und Kennung. Das ist auch ohne Werbeeigenschaft die richtige Arbeitsweise, weil ein Zitat ohne Fundstelle nicht überprüfbar ist.
Wirtschaftliche Verflechtung ist der Schwachpunkt
Dieses Portal gehört zum selben Betreiber wie der Shop. Wer aufklärt und gleichzeitig verkauft, muss damit rechnen, dass die Trennung genau geprüft wird. Nach der Rechtsprechung zu getarnter Werbung kommt es darauf an, ob eine Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt. Deshalb stehen hier weder Produktnamen in Beiträgen noch Preise, Kaufanreize oder Bezugsquellen, und deshalb ist der einzige Verweis auf das Sortiment eine Transparenzangabe in der Fußzeile. Diese Zurückhaltung ist rechtlich begründet und nicht nur eine Haltungsfrage.
Offene Frage: Dosierungszitate
Die Angabe einer Studien-Dosis als Referat eines Studiendesigns ist etwas anderes als eine Handlungsempfehlung. Eine Rechtsprechung, die speziell Websites mit Studien-Dosierungsangaben als Werbung einordnet, ist nicht auffindbar. Deshalb steht bei jedem Protokoll in diesem Portal ausdrücklich, dass es sich um ein Studienprotokoll handelt und nicht um eine Empfehlung, und deshalb wird kein Protokoll in einen Anwendungskontext gestellt. Für nicht zugelassene Stoffe gibt es zudem keine Zulassungsdosis, an der sich eine Angabe messen ließe, was die Einordnung zusätzlich unsicher macht.
Impressum und Verantwortlicher
Für geschäftsmäßige digitale Dienste verlangt § 5 DDG ein Impressum mit Name, Anschrift und einer Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich elektronischer Post. § 6 DDG verlangt, dass kommerzielle Kommunikation als solche erkennbar und der Auftraggeber identifizierbar ist. Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote kommt nach § 18 Abs. 2 MStV die Benennung eines Verantwortlichen mit Namen und Anschrift hinzu. Ob ein reines Wissensportal unter diese Formulierung fällt, ist nicht abschließend geklärt; die Angabe ist deshalb vorsorglich vorgesehen.
Keine Nutzerinhalte
Dieses Portal hat keine Foren, keine Kommentarfunktion und keine Konten. Damit entsteht die datenschutzrechtlich schwierigste Konstellation gar nicht erst: Gesundheitsdaten Dritter aus Nutzerbeiträgen, für die nach Art. 9 DSGVO eine Rechtsgrundlage fehlt und zu der es keine behördlichen Leitfäden gibt. Technisch werden keine Analysewerkzeuge, keine externen Schriftarten und keine Werbenetzwerke geladen, weshalb auch § 25 TDDDG keinen Einwilligungsbedarf auslöst.
Was unklar bleibt
Diese Punkte sind offen. Sie hier zu benennen ist Teil der Aufklärung.
- Es gibt keine auffindbare Gerichtsentscheidung, die Aufklärungsmaterial oder Safer-Use-Angebote an den einschlägigen Normen misst. Aussagen darüber, was „auf jeden Fall strafbar" oder „auf jeden Fall erlaubt" ist, sind deshalb Argumentation und nicht belegte Rechtsprechung.
- Die Abgrenzung zwischen redaktionellem Beitrag und Werbung ist über den Absatzförderungszweck dogmatisch tragfähig, aber nicht durch einen direkt einschlägigen Fall belegt.
- Ob und wie die Arzneimittelgefährdungshaftung nach § 84 AMG einen Betreiber eines Informationsportals treffen könnte, ist nicht geklärt. Adressat der Norm ist der pharmazeutische Unternehmer.
- Bei nutzergenerierten Inhalten mit Gesundheitsbezug über Dritte ist die datenschutzrechtliche Lage nach Art. 9 DSGVO nicht durch behördliche Leitfäden geklärt. Dieses Portal vermeidet das Problem, indem es keine Nutzerinhalte zulässt.
- Die Haftung für Inhalte Dritter und die Reichweite der Haftungsprivilegien sind im Fluss, auch wegen ausstehender Vorabentscheidungen.
Normen und Quellen
Die Rechtslage-Abschnitte fassen öffentlich zugängliche Normen, Behördenhinweise und Rechtsprechung zusammen. Das ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Auskunft im Einzelfall.
Deutsches Recht
- § 2 AMG (Arzneimittelbegriff)
- § 5 AMG (bedenkliche Arzneimittel)
- § 8 AMG (Verbote zum Schutz vor Täuschung)
- § 10 AMG (Kennzeichnung)
- § 21 AMG (Zulassungspflicht)
- § 43 AMG (Apothekenpflicht)
- § 47 AMG (Vertriebsweg)
- § 48 AMG (Verschreibungspflicht)
- Anlage 1 AMVV (verschreibungspflichtige Stoffe)
- § 73 AMG (Verbringungsverbot)
- § 95 AMG (Strafvorschriften)
- § 96 AMG (Strafvorschriften)
- § 97 AMG (Bußgeldvorschriften)
- § 1 AntiDopG und Anlagenverweis
- § 2 AntiDopG (Verbot bestimmter Dopingmittel)
- § 4 AntiDopG (Strafvorschriften)
- § 6 AntiDopG (Verordnungsermächtigung)
- Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG (Stoffliste)
- Anlage DmMV (nicht geringe Mengen)
- § 1 BtMG (Betäubungsmittelbegriff)
- § 2 NpSG (neue psychoaktive Stoffe)
- § 111 StGB (öffentliche Aufforderung)
- § 127 StGB (kriminelle Handelsplattformen)
- § 228 StGB (Einwilligung)
- § 3a HWG (Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel)
- § 10 HWG (Werbeverbot bei Verschreibungspflicht)
- § 11 HWG (Werbeverbote außerhalb der Fachkreise)
- § 15 HWG (Bußgeldvorschriften)
- § 5 DDG (Impressumspflicht)
- § 25 TDDDG (Einwilligung, Endeinrichtungen)
- § 18 MStV (Informationspflichten, Verantwortlicher)
- § 276 Abs. 3 BGB (kein Erlass der Vorsatzhaftung)
- § 15 ProdHaftG (Arzneimittel ausgenommen)
- Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex)
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Behörden und Rechtsprechung
- BfArM: Abgrenzung Arzneimittel / andere Produkte
- BfArM: Warnung vor melanotanhaltigen Produkten (2010)
- Zoll: Arzneimittel bei Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat
- Zoll: Verbringungsverbote und Ausnahmen
- BGH, Beschluss vom 12.04.2011, 5 StR 463/10 (Zweckbestimmung nach Verkehrsanschauung)
- BGH, Urteil vom 28.01.2014, 1 StR 494/13 (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
- Swissmedic: Schwerpunktaktion Peptide 2026
- Swissmedic: Illegale Arzneimittelimporte, FAQ und Statistik
- BASG: Peptide, illegale Präparate aus dem Internet
- Health Canada: Warnung zu online gekauften Peptiden (2026)
- FDA: Bulk Drug Substances Used in Compounding
- FDA: bestimmte Bulk-Substanzen mit erheblichen Sicherheitsrisiken
- FDA: Warning Letter Prime Peptides (Forschungszweck-Aufschrift unbeachtlich)
- MHRA: Beschlagnahmungen unlizenzierter Abnehm-Arzneimittel (2026)
- WADA Prohibited List
- Therapeutic Goods (Poisons Standard), Australien, F2026L00633
Analysen zum Markt
- Chemical Composition and Labeling of Substances Marketed as Selective Androgen Receptor Modulators and Sold via the Internet
JAMA, 2017 · doi:10.1001/jama.2017.17069
Von 44 untersuchten Produkten enthielt keines der vier (9 Prozent) den deklarierten Wirkstoff, in 11 (25 Prozent) fanden sich nicht deklarierte Stoffe, und nur in 18 (41 Prozent) stimmte die Menge mit der Angabe überein.
- Identification and characterization by LC-UV-MS/MS of melanotan II skin-tanning products sold illegally on the Internet
Drug Testing and Analysis, 2015 · doi:10.1002/dta.1655
Melanotan-II-Gefäße enthielten 4,32 bis 8,84 mg statt der deklarierten 10 mg. Kein einziges Gefäß erreichte die angegebene Menge.
- Multifactor Quality and Safety Analysis of Semaglutide Products Sold by Online Sellers Without a Prescription
Journal of Medical Internet Research, 2024 · doi:10.2196/65440
In allen untersuchten Proben fand sich Endotoxin, der Wirkstoffgehalt lag über der Angabe, die gemessene Reinheit deutlich darunter. Einschränkung: sehr kleine Stichprobe.
- Evaluation of Research Grade Peptides Marketed Directly to Consumers Reveals Extensive Variability in Purity and Measured Abundance
Preprint (nicht begutachtet), 2026 · doi:10.20944/preprints202604.1748.v1
Größter Datensatz zu genau den hier beschriebenen Peptiden: Über 6400 Proben aus 14 Verbindungen, davon ein erheblicher Teil ohne ausreichende Reinheit und mit Endotoxinbelastung. Achtung: Preprint, nicht durch Fachbegutachtung geprüft. Die Zahlen sind deshalb als Hinweis zu lesen, nicht als gesicherter Befund.